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Reinhard

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Reinhard

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Beitrag 106063 [Alter Beitrag16. Oktober 2006 um 16:00]

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Zitat:
Original geschrieben von AlexanderM
Zitat:
dann versuch dein Glück mit einem Brückenzünder Typ A.


Die sind aber T2-Schein pflichtig!




Wie soll ich dann folgende Aussage auf der Seite www.pyroflash.de (Webshop->Anzündmittel->Brückenzünder SN 1A) interpretieren?
Zitat:
Der Erwerb ist erst ab 18 Jahren gestattet. Da Zünder keine pyrotechnischen Gegenstände sind gehören sie auch keiner Klasse an. Sie sind als Anzündmittel von der BAM zugelassen.



Als Ergänzung vielleicht noch das hier.

Gruß
Reinhard
Blackpuma

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Beitrag 106112 [Alter Beitrag17. Oktober 2006 um 10:16]

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In dem PDF wird ständig über Klassen I - IV gesprochen. Gibts das in Deutschland überhaupt? Dachte bei euch gibts nur T1 und T2?

LG
Blackpuma

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Turambar

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Beitrag 106142 [Alter Beitrag17. Oktober 2006 um 14:26]

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Natürlich gibts in D-Land auch diese klassen.

Bei der Eroberung des Weltraums sind zwei Probleme zu lösen: Die Schwerkraft und der Papierkrieg.
Mit der Schwerkraft wären wir fertig geworden.
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Beitrag 106179 [Alter Beitrag17. Oktober 2006 um 18:00]

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I bis IV sind Feuerwerk, T1 und T2 sind pyrotechnische Artikel zu technischen Zwecken.

Oliver
AlexanderM

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Beitrag 106285 [Alter Beitrag18. Oktober 2006 um 16:46]

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Zitat:
Wie soll ich dann folgende Aussage auf der Seite www.pyroflash.de (Webshop->Anzündmittel->Brückenzünder SN 1A) interpretieren?


Das ist interessant! Dann wundert's mich aber, daß in meinem T2-Schein u.a. explizit folgendes eingetragen ist:
"... erhält aufgrund des §27 ... die Erlaubnis zum ... Umgang und Verkehr mit folgenden Stoffen und Gegenständen
pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke... T1 und T2 ...
und deren Anzündmittel

Die Gesamtmenge wird festgesetzt auf:
...
100 Stück elektrische Zünder für pyrotechnische Zwecke (ZZE- nicht sprengkräftig)"

Wenn ich die Anzünder auch ohne den Schein einfach so kaufen könnte (ja, ich bin über 18 smile ),
und die werden von Pyroflash ja auch im 100er Pack verkauft, dann hätte die Behörde diesbezüglich ja auch nix in den Schein reinschreiben brauchen.
Wenn man spitzfindig ist, könnte man sogar sagen: Im Gegenteil! Jetzt darf ich nur max. 100 Stück davon haben. Ohne den Schein gäb's aber keine Begrenzung (von etwaigen max. Lagermengen einmal abgesehen, die aber eher davon abhängen, welche Räumlichkeiten mir zur Verfügung stehen. Z.B. mehrere Wohnungen, etc.).
Also irgendwie macht das alles für mich keinen richtigen Sinn confused
Oder sind sich der Herr Gesetzgeber und seine nachgeordneten Behörden da selber nicht so ganz sicher?

Fragt sich Alexander

Turambar

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Beitrag 106291 [Alter Beitrag18. Oktober 2006 um 17:06]

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Nur weil du MIT T2 schein anzünder haben darfst heißt das noch lange nicht dass du OHNE T2 schein keine haben darfst ;>

Geändert von Turambar am 18. Oktober 2006 um 17:06


Bei der Eroberung des Weltraums sind zwei Probleme zu lösen: Die Schwerkraft und der Papierkrieg.
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Beitrag 106295 [Alter Beitrag18. Oktober 2006 um 17:17]

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SN0 sind definitiv ab 18 Jahren frei verkäuflich. In meinem T2-Schein steht auch mengenmäßig nix über Zünder, nur über SP, Pyrodex, Motoren etc.

Bei den Motoren steht allerdings nicht ausdrücklich T2. Auf die Frage, ob deshalb von meinem Motorenkontingent auch T1-Antriebe abgezogen würden, antwortetete mir die zuständige Sachbearbeiterin im Ordnungsamt: "Natürlich nicht, weil ja T1 nicht im Schein eingetragen werden muss."

Analog dazu wären also nur eintragungspflichtige Zünder für Dich limitiert.

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Neil

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Beitrag 106297 [Alter Beitrag18. Oktober 2006 um 17:30]

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Hi,

mal so in die Runde gefragt, wer hat den schon sein Scheint bis zum Limit ausgereizt mit den Mengen?

Gruß

Neil

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Oliver Arend

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Beitrag 106299 [Alter Beitrag18. Oktober 2006 um 18:30]

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Ich bin weit davon entfernt, habe für den Sachbearbeiter aber eine gute Ausrede ;-) Im Übrigen fanden die Jungs bei Frankonia in Stuttgart/BaWü diese Mengenbegrenzungssache komisch...

Ich darf trotzdem nicht vergessen den Schein in den Weihnachtsferien verlängern zu lassen.

Oliver
Stefan Wimmer

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Stefan Wimmer

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Beitrag 106308 [Alter Beitrag18. Oktober 2006 um 23:38]

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...ist ja mal wieder eine interessante Diskussion hier.

Haben wir denn keine Erlaubnisscheininhaber hier? Die müssten doch aus dem Effeff wissen (oder zumindest wissen, wo sie es nachschlagen müssen), was in unserem SprengG und den SprengVen steht:

Zitat aus der 1. SprengV:
--------------------------------------------------------------------------------

§ 4
(2) Die §§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Abs. 1 und 2, die §§ 23, 27 sowie § 28 des Gesetzes, soweit er sich auf § 22 Abs. 1 und 2 und § 23 bezieht, sind nicht anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, den Vertrieb, das Verbringen und das Überlassen von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen I, II und der Unterklasse T(tief)1, Anzündmittel sowie von Raketenmotoren für die in § 1 Abs. 4 Nr.2 bezeichneten Modellraketen...
--------------------------------------------------------------------------------

(Hervorhebung von mir)

Also sind Anzündmittel von der Erlaubnispflicht ausgenommen - sonst bräuchte jeder für seine Streichhölzer eine Erlaubnis nach §27 !

Schwaches Bild, meine Herren T2-ler! wink


@Alexander:
Da die oben immer wieder durchscheinende (Irr-)Meinung mit der Erlaubnispflicht für Anzündmittel auch bei der Exekutive (die im Zweifelsfall Deine Papiere kontrolliert) sehr weit verbreitet ist, schadt' es nichts, wenn die Anzündmittel in der Erlaubnis mit aufgeführt sind. Das erspart ggf. eine Menge Ärger...

Geändert von Stefan Wimmer am 18. Oktober 2006 um 23:43


It's the Government - it doesn't have to make sense! (B. Kaplow in r.m.r)
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