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morob

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morob

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Beitrag 7641071 [Alter Beitrag22. September 2017 um 14:32]

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ich gucke heute abend mal
thomasm

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Beitrag 7641072 [Alter Beitrag22. September 2017 um 15:32]

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In dem Vordruck ist Anlage 6 aufgeführt, weil das früher die für nichtgewerbliche Aufbewahrung war.
Da das aber nur Hinweise auf die Rechtslage sind, ist das völlig irrelevant.

Btw. betreiben eines Lagers ohne Genehmigung wird mit bis zu 3 Jahren Knast bestraft.

Geändert von thomasm am 22. September 2017 um 15:37

Oliver Arend

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Oliver Arend

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Beitrag 7641074 [Alter Beitrag22. September 2017 um 18:18]

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Ja, das wird bestraft, aber da steht ja auch
Zitat:
Aufbewahrung von Explosivstoffen und sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen außerhalb eines genehmigten Lagers (kleine Mengen)

Explosivstoffe und sonstige explosionsgefährliche Stoffe dürfen bis zu den in den Anlagen 6 und 7 festgelegten Nettoexplosivstoffmassen oder Nettomassen (kleine Mengen) unter Beachtung der folgenden Anforderungen außerhalb eines genehmigten Lagers aufbewahrt werden. Die höchstzulässige Masse kann auf mehrere Räume gleicher Art verteilt werden, sie darf jedoch nur einmal in Anspruch genommen werden.

Also alles gut. Und die Verordnung und ihre Anlagen gelten m. E. für Erlaubnisinhaber und Nicht-Erlaubnisinhaber gleichermaßen.

Oliver
thomasm

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Beitrag 7641078 [Alter Beitrag22. September 2017 um 20:44]

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Die Frage war doch, was passiert wenn man gegen die Vorschriften zur kleinen Menge verstößt.
Imho hat man dann ein nicht genehmigtes Lager.
Oliver Arend

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Beitrag 7641080 [Alter Beitrag22. September 2017 um 21:44]

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Tatsache, wobei ich glaube dass es hier eher um ein Zusammenlagerungs- als ein Mengen-Problem geht.

Nach http://www.zusammenlagerung.de/compatibility.php dürfen z. B. brennbare Flüssigkeiten wie Spiritus (Lagerklasse 3) nicht mit Explosivstoffen zusammengelagert werden.

Interessant ist jedoch, dass unter die Lagerklassen 10 bis 13 sonstige brennbare und nichtbrennbare feste und flüssige Stoffe fallen. Ich frage mich wie weit das gefasst ist, denn was ist mit der Zusammenlagerung mit Wasser? zusammenlagerung.de schreibt, dass für Wasser keine Lagerklasse bekannt ist. Also offenbar kein Gefahrstoff. Portlandzement genauso.
Vorsicht ist jedoch beispielsweise bei Aluminium, kompakt, nicht brennbar, geboten: Lagerklasse 13. Ebenso Aluminiumoxid, Eisen(II)- und (III)-oxid und Natriumchlorid.

Oliver
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